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Der Beginn der relativen Verjährungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG - Neue Rechtsprechung des Bundesgerichts

Der Beginn der relativen Verjährungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG - Neue Rechtsprechung des Bundesgerichts

Kommentierung
Invalidenversicherung

Der Beginn der relativen Verjährungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 ATSG - Neue Rechtsprechung des Bundesgerichts

1. Einleitung

Das Bundesgericht hat in den letzten Jahren betreffend Beginn der relativen Verjährungsfrist bei unrechtmässig bezogenen Rentenleistungen unterschiedliche Rechtsprechungsrichtlinien verfolgt, die sich offen widersprochen haben.

Im Urteil 8C_184/2023 vom 29. Mai 2024 beschliesst das Bundesgericht eine Praxisänderung und setzt den vorstehend genannten widersprüchlichen Rechtsprechungstendenzen ein Ende.

2. Sachverhalt

Der 1973 geborene A. bezog seit 1. Februar 1997 eine ganze Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 100 %. Im Rahmen eines im Jahr 2006 eröffneten Revisionsverfahrens wurde A. durch die IV-Stelle observiert, wobei die Observation ergab, dass A. jeweils von morgens bis abends als Geschäftsführer in einer Autogarage arbeitete. Die Verwaltung erhob in der Folge eine Strafklage gegen A. Das Kreisgericht C. sprach A. am 16. Juni 2020 des gewerbsmässigen Betrugs, des versuchten Betrugs und der Urkundenfälschung schuldig.

Infolge erliess die IV-Stelle zwei Verfügungen: In der Verfügung vom 16. Juni 2021 stellte die IV-Stelle die Rentenleistungen rückwirkend per 30. Juni 2006 ein und hielt fest, die zu Unrecht bezogenen Leistungen seien zurückzuerstatten; hierüber werde eine separate Verfügung ergehen. Mit einer zweiten Verfügung vom 22. Juni 2021 forderte sie die im Zeitraum von Juli 2006 bis März 2012 ausbezahlten Rentenbeträge in der Höhe von Fr. 261'572.- zurück. A. liess gegen beide Verfügungen Beschwerde vor dem kantonalen Versicherungsgericht erheben. Beide Beschwerden des A. sind vom kantonalen Versicherungsgericht abgewiesen worden.

3. Streitfrage vor dem Bundesgericht

Vor Bundesgericht ficht A. nur den Beschwerdeentscheid des kantonalen Versicherungsgerichts betreffend Rückforderungsverfügung vom 22. Juni 2021 an. Vor dem Bundesgericht war zu prüfen, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Verfügung...

iusNet AR-SVR 02.07.2024

 

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