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Zur Verwirkung des Rückforderungsanspruchs der Verwaltung für unrechtmässig bezogene IV-Renten

Zur Verwirkung des Rückforderungsanspruchs der Verwaltung für unrechtmässig bezogene IV-Renten

Rechtsprechung
Invalidenversicherung

Zur Verwirkung des Rückforderungsanspruchs der Verwaltung für unrechtmässig bezogene IV-Renten

Im vorliegenden Fall wurde die Invalidenrente einer versicherten Person aufgehoben. Sowohl das kantonale Gericht wie auch das Bundesgericht bestätigten die Rentenaufhebung. Die IV-Stelle unterliess es aber, diese der zuständigen Ausgleichskasse mitzuteilen, weshalb die Rente weiter ausgerichtet wurde. Erst einige Jahre später wurde der Fehler bemerkt. Das Bundesgericht stellte dazu fest, dass die IV-Stelle der Ausgleichskasse allerspätestens den Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichts hätte mitteilen müssen, so dass diese die Rente umgehend hätte stoppen können. In Missachtung der diesbezüglichen Verwaltungsweisung sei die einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG ausgelöst worden und im Zeitpunkt der Rückforderung durch die Verwaltung längst abgelaufen. 

iusNet AR-SVR 23.06.2020

 

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