iusNet Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht

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Untersuchungsgrundsatz

Unfallbegriff: Kausalität bei Zahnschaden nach Biss auf Stein im Salat

Rechtsprechung
Unfallversicherung
Die Beschwerdeführerin biss auf einen Stein, der sich in einem Salatbeutel befunden hatte, weshalb sie sich in zahnärztliche Behandlung begeben musste. Die Unfallversicherung bestritt nicht, dass der Biss die Voraussetzungen des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG nicht erfülle, sondern ob die vom behandelnden Zahnarzt festgestellte Schädigung des Zahnes auf den Unfall zurückzuführen ist (E. 4.2).
iusNet AR-SVR 14.09.2023

Arbeitsfähigkeit einer Raumpflegerin nach einem Kammerflimmern

Rechtsprechung
Invalidenversicherung
Obwohl nur eine reduzierte Aktenlage vorlag, attestierten die Vorinstanzen einer Raumpflegerin nach einem Kammerflimmern eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Das Bundesgericht sah den Untersuchungsgrundsatz verletzt.
iusNet AR-SVR 10.08.2021

Ausgewählte Aspekte bei der Beurteilung der Beweiswertigkeit eines medizinischen Gutachtens

Rechtsprechung
Invalidenversicherung
Im vorliegenden Anwendungsfall äusserte sich das Bundesgericht zu verschiedenen Aspekten (Dauer, Fehler im Detail) im Zusammenhang mit der Würdigung eines medizinischen Gutachtens.
iusNet AR-SVR 09.09.2020

Einige Fallstricke der Krankentaggeldversicherung

Kommentierung
Krankenversicherung -­ Krankentaggeld
In diesem Leitentscheid befasst sich das Bundesgericht mit wichtigen Fragen der Krankentaggeldversicherung nach VVG: sozialer Untersuchungsgrundsatz, Schaden- oder Summenversicherung und Nachweis des Erwerbsausfalls. Philipp Egli fasst die bundesgerichtlichen Erwägungen zusammen und ordnet sie kurz ein.
Philipp Egli
iusNet AR-SVR 24.08.2020

Rückweisung oder gerichtliche Sachverhaltsabklärung? Zweitgutachten oder Nachfrage beim Gutachter? (8C_558/2017)

Rechtsprechung
Allgemeines Sozialversicherungsrecht (ATSG)
Unfallversicherung
Invalidenversicherung
Aus BGE 137 V 210 ergibt sich nicht, dass das kantonale Gericht stets ein Gerichtsgutachten einholen oder aber die Sache an die Verwaltung zurückweisen müsste, wenn sich eine Ergänzung oder Präzisierung eines Gutachtens aufdrängt. Vielmehr kann es angezeigt sein, dass das kantonale Gericht solche ergänzenden Abklärungen selbst vornimmt. Weiter führt das Bundesgericht näher aus, unter welchen Voraussetzungen ein Zweitgutachten eingeholt werden darf. Offene Fragen oder Zweifel an den gutachterlichen Schlüssen sollen in erster Linie mit den Gutachtern geklärt werden.
iusNet AR-SVR 15.02.2018