Arbeitsfähigkeit einer Raumpflegerin nach einem Kammerflimmern
Arbeitsfähigkeit einer Raumpflegerin nach einem Kammerflimmern
Arbeitsfähigkeit einer Raumpflegerin nach einem Kammerflimmern
Raumpflegerin A. arbeitete 50-60 Stunden pro Woche in verschiedenen Haushalten. Nach einem Kammerflimmern musste sie notfallmässig reanimiert werden. In der Folge arbeitete sie 38 Stunden pro Woche, meldete sich dann aber bei der IV an. Die daraufhin von der IV-Stelle geprüfte Arbeitserprobung im Sinne eines Belastbarkeits- und Aufbautrainings wurde aufgrund der mangelnden Deutschkenntnisse der A. jedoch nicht durchgeführt. Die IV-Stelle verneinte dann einen Rentenanspruch basierend auf einem ermittelten Invaliditätsgrad von 0% (Sachverhalt).
A. rügte, dass Hausarzt Dr. med. C. neuere kardiologische Berichte des Universitätsspitals D. gefehlt hätten. Eine dem Leiden angepasste Tätigkeit von 8.25 Stunden pro Tag habe dieser nur gestützt auf die reduzierte Aktenlage für zumutbar gehalten. Die Frage des Beweiswertes des Berichts von Dr. med. C. habe die Vorinstanz jedoch vollständig ausser Acht gelassen (E. 5.2).
Das Bundesgericht erwog, dass - wie A. zu Recht geltend gemachte habe - die Vorinstanz ausgeblendet habe, dass Dr. med. C. sich selber gar nicht in der Lage sah, Auskunft über die kardiale Situation der Beschwerdeführerin zu geben. Eine Einschränkung der...
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