Unfallbegriff: Kausalität bei Zahnschaden nach Biss auf Stein im Salat
Unfallbegriff: Kausalität bei Zahnschaden nach Biss auf Stein im Salat
Unfallbegriff: Kausalität bei Zahnschaden nach Biss auf Stein im Salat
Die Leistungspflicht der Unfallversicherung setzt unter anderem voraus, dass zwischen dem schädigenden Ereignis und dem behandelten Zahnleiden, nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Eine schadensauslösende traumatische Einwirkung ist auch dann leistungsbegründend, wenn der betreffende Schaden auch ohne das versicherte Ereignis früher oder später wohl eingetreten wäre, der Unfall somit nur hinsichtlich des Zeitpunkts des Schadenseintritts Conditio sine qua non war (E. 5.1). Bei Zahnschäden mit im Unfallzeitpunkt krankhaftem Vorzustand kann die adäquate Kausalität – analog zur natürlichen – nur dann verneint werden, wenn anzunehmen wäre, dass der durch einen krankhaften Vorzustand geschwächte Zahn zur annähernd gleichen Zeit selbst einer normalen Belastung nicht standgehalten hätte (E. 5.2). Ein völlig gesunder Zahn hält stärkeren Belastungen stand als ein sanierter, doch bleibt ein behandelter Zahn in der Regel für den normalen Kauakt durchaus funktionstüchtig. Wenn ein solcher Zahn einer plötzlichen, nicht beabsichtigten und aussergewöhnlichen Belastung nicht standhält, darf...
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