Der Kläger brachte im Berufungsverfahren vor, dass der Kronzeuge gelogen hatte, was die Beklagte nicht bestritt, weshalb die Lüge als erstellt und die Anspruchsvoraussetzungen als erfüllt zu betrachten waren.
Das Bundesgericht durfte sich mit vertraglichen Bestimmungen und dem dazugehörigen Incentive Plan auseinandersetzung, um den Bonus arbeitsrechtlich zu qualifizieren.
Ein Mitarbeiter, dem wegen Missachtung seiner Aufsichtspflichten in einer Geldwäschereiaffäre gekündigt wurde, ist kein «good leaver» und hat keinen Anspruch auf einen Bonus, wenn der Arbeitsvertrag eine entsprechende Bedingung aufstellt.
Mangels gesetzlicher Regelung ist ein Bonus entweder der freiwilligen Gratifikation oder dem Lohn zuzuordnen. Massgebend sind neben der ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien auch künftige stillschweigende Abreden durch konkludentes Verhalten. Der im Arbeitsvertrag und bei der jährlichen Auszahlung festgehaltene Freiwilligkeitsvorbehalt wird nur relativiert, wenn der Bonus als Lohnbestandteil zu qualifizieren ist. Hinsichtlich der Unterscheidung ist insbesondere das Verhältnis der Akzessorietät zwischen der Sondervergütung und dem Lohn massgebend. Bei sehr hohen Löhnen fällt dieses Abgrenzungskriterium allerdings weg. Dann gilt der Bonus grundsätzlich als freiwillige Leistung, und es besteht seitens des Arbeitnehmers kein verbindlicher Anspruch darauf.
Das in 5-er Besetzung ergangene Urteil des Bundesgerichts 4A_714/2016 vom 29. August 2017 gibt eine beinahe lehrbuchartige Übersicht über die bisherige Bonusrechtsprechung. Gleichzeitig hat das Bundesgericht mit diesem wegleitenden Entscheid seine Akzessorietätsrechtsprechung geklärt und wohl auch massgeblich abgeschwächt.
Mangels gesetzlicher Regelung ist ein Bonus entweder der freiwilligen Gratifikation oder dem Lohn zuzuordnen. Aus dieser Zuteilung leitet sich auch die Antwort ab, ob im Falle der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ein Pro-rata-Anspruch besteht. Massgebend sind neben der ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien auch künftige stillschweigende Abreden durch konkludentes Verhalten. Der im Arbeitsvertrag und bei der jährlichen Auszahlung festgehaltene Freiwilligkeitsvorbehalt wird nur relativiert, wenn der Bonus zu einem mittleren oder höheren Lohn nicht mehr bloss akzessorischen Charakter hat. Letzteres gilt nicht bei sehr hohen Löhnen.