Anordnung von Ferien muss explizit erfolgen, wenn nicht freigestellt wird
Anordnung von Ferien muss explizit erfolgen, wenn nicht freigestellt wird
Anordnung von Ferien muss explizit erfolgen, wenn nicht freigestellt wird
A. war bei der damaligen Vollzugsstelle für den Zivildienst (ZIVI) angestellt mit einem Pensum von 100% und startete eine Weiterbildung. A. wurde dann von einem Facharzt für Psychiatrie für 14 Tage zu 100% krankgeschrieben. Die Krankschreibung wurde in der Folge forlaufend verlängert. Im Arztzeugnis war u.a. von einem schweren Konflikt/einer Mobbingsituation am Arbeitsplatz die Rede. Nach Gesprächen und Korrespondenz sowie einem Integrationsversuch gab es Streit betreffend seine Mitwirkung. In der Folge wurde A. aufgrund der arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit gekündigt (Sachverhalt).
Wenn eine angestellte Person ohne triftigen Grund ihre Mitwirkung an den Eingliederungsmassnahmen verweigert, kann die arbeitgebende Person den Lohnanspruch kürzen oder in schweren Fällen entziehen (Art. 56 und 57 BPV). Das Bundesverwaltungsgericht verneinte das Vorliegen eines triftigen Grundes (E. 4.4). Die Einstellung des Lohnes war auch nicht unverhältnismässig (E. 4.5).
Das Bundesverwaltungsgericht hatte zu beurteilen, ob die Kündigung allenfalls missbräuchlich war. Es erachtete den Feriensaldo von 45 Tagen für sich gesehen nicht als geeignet, um die behaupteten...
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