Angeordnete Ruhetage und Ferienanspruch (4A_434/2017)
Angeordnete Ruhetage und Ferienanspruch (4A_434/2017)
Angeordnete Ruhetage und Ferienanspruch (4A_434/2017)
Der Arbeitnehmer machte gegen seine ehemalige Arbeitgeberin eine Forderung wegen nicht bezogenen Ferientagen geltend. Unter anderem war aufgrund der unklaren Kommunikation der Beschwerdegegnerin nicht immer klar, ob die von ihr angeordneten und durch den Arbeitnehmer eingehaltenen Ruhetage als Ferien angerechnet wurden. Das Bundesgericht lehnte seine Beschwerde ab.
Ferien sind während des laufenden Dienstjahres zu gewähren. Arbeitnehmende haben Anspruch auf mindestens zwei zusammenhängende Ferienwochen (Art. 329c Abs. 1 OR). Der Zeitpunkt der Ferien ist grundsätzlich durch die Arbeitgeberin zu bestimmen, wobei auf die Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen ist. Der Arbeitnehmer hat ein Recht, den Ferienbezug zu verweigern, wenn die Arbeitgeberin die Ferien zu kurzfristig ansetzt oder auf die Wünsche des Arbeitnehmers keine Rücksicht nimmt. Diesfalls hat der Arbeitnehmer unverzüglich von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch zu machen und gleichzeitig seine Arbeitsleistung anzubieten. Unterlässt er dies, wird von seinem Einverständnis ausgegangen (E. 2.1).
Der Beschwerdeführer erhob weder gegen die von der Beschwerdegegnerin angeordneten arbeitsfreien Tage...
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