Ein Polizist in Ausbildung überschritt bei einem Einsatz mit Blaulicht und Sirene massiv die Höchstgeschwindigkeit. Er wurde wegen einer Ordnungswidrigkeit verurteilt. Seine Vorgesetzte wurde informiert, woraufhin diese ihm einen Verweis erteilte. Der angehende Polizist wehrte sich dagegen.
Wenn ein Lehrer zwei Schülerinnen in einen Nachtclub mitnimmt, eine Flasche Vodka bestellt und alle im selben Bett schlafen, wobei eine von ihnen betrunken war, rechtfertigt das die Entlassung des Lehrers.
Die Eidgenössische Zollverwaltung führte ein Disziplinarverfahren gegen einen Teamchef des Grenzwachtkorps durch, der bei einer Kontrolle seine Kompetenzen leicht überschritten hatte. Sie verwarnte ihn disziplinarisch und das Bundesverwaltungsgericht überprüfte diesen Entscheid auf seine Rechtmässigkeit und auf seine Angemessenheit hin.
Das Bundesverwaltungsgericht wies darauf hin, dass die Übertragung von Verwaltungsaufgaben und die Verfügungsbefugnis von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung einer gesetzlichen Grundlage bedürfen. In den Organisations- und Verfahrensbestimmungen der Aufsichtsbehörde des Bundes über die Bundesanwaltschaft (AB-BA) fehlen Rechtsgrundlagen für die Auslagerung einer Disziplinaruntersuchung und von Verfügungsbefugnissen.
Der EGMR stellt fest, dass der Umstand parallel laufender straf- und disziplinarrechtlicher Verfahren die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK nicht verletzt. Vielmehr sind parallele Verfahren zulässig. Allerdings darf die Wortwahl der zuständigen Behörden im Disziplinarverfahren keine – strafrechtlich relevante – Vorverurteilung zum Ausdruck bringen.