Ein Polizist in Ausbildung überschritt bei einem Einsatz mit Blaulicht und Sirene massiv die Höchstgeschwindigkeit. Er wurde wegen einer Ordnungswidrigkeit verurteilt. Seine Vorgesetzte wurde informiert, woraufhin diese ihm einen Verweis erteilte. Der angehende Polizist wehrte sich dagegen.
Wenn ein Lehrer zwei Schülerinnen in einen Nachtclub mitnimmt, eine Flasche Vodka bestellt und alle im selben Bett schlafen, wobei eine von ihnen betrunken war, rechtfertigt das die Entlassung des Lehrers.
Die Eidgenössische Zollverwaltung führte ein Disziplinarverfahren gegen einen Teamchef des Grenzwachtkorps durch, der bei einer Kontrolle seine Kompetenzen leicht überschritten hatte. Sie verwarnte ihn disziplinarisch und das Bundesverwaltungsgericht überprüfte diesen Entscheid auf seine Rechtmässigkeit und auf seine Angemessenheit hin.
Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im vorliegenden Entscheid mit der Frage der Zulässigkeit der Übertragung von Verwaltungsaufgaben und der Verfügungsbefugnis von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung.
Verletzt der Ausschluss aus dem öffentlichen Dienst aufgrund eines Disziplinarverfahrens das Prinzip der Unschuldsvermutung nach Art. 6 EMRK, obwohl die betroffene Person im strafrechtlichen Verfahren freigesprochen wird? Sind parallele Verfahren zulässig?