Das Bundesgericht erachtete die Anwendung des kantonalen Personalrechts nicht als willkürlich, wenn auf eine Kündigung ohne sachliche Gründe nicht eine Wiedereinstellung oder Eingliederung folgt, sondern eine Entschädigung zugesprochen wird, wenn die Norm für die Fortführung des Dienstverhältnisses Einvernehmen vorsieht.