Anerkennung der Abgangsentschädigung ohne Erfüllung von gesetzlichen Tatbeständen?
Anerkennung der Abgangsentschädigung ohne Erfüllung von gesetzlichen Tatbeständen?
Anerkennung der Abgangsentschädigung ohne Erfüllung von gesetzlichen Tatbeständen?
Vor dem Bundesgericht streitig und zu prüfen war, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie dem Beschwerdegegner in Anlehnung an § 21f Abs. 2 PG des Kantons Schwyz (Personalgesetz, SRSZ 145.110) in Verbindung mit § 21g PG per Saldo aller Ansprüche eine Abfindung in der Höhe von zwei Bruttomonatslöhnen zugesprochen hat. Die Frage der Nichtigkeit der Kündigung und das infolgedessen am 30.09.2017 beendete Arbeitsverhältnis war mangels eigener Beschwerde nicht mehr Streitgegenstand (E. 4.1 i.V.m. E. 2).
Das Bundesgericht stellt fest, dass §§21 f Abs. 2 und 21g Abs. 3 PG die massgebende gesetzliche Grundlage für eine Abfindung oder Entschädigung infolge unzulässiger Kündigung bilden. Gemäss § 21g PG entstehen finanzielle Ansprüche, wenn eine Kündigung missbräuchlich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts ist, wenn sie ohne sachlich zureichenden Grund nach § 21a Abs. 2 PG oder in Missachtung der Verfahrensvorschriften nach § 21 PG ausgesprochen worden ist oder aber wenn eine fristlose Entlassung nach § 21c PG ohne wichtigen Grund erfolgt ist. Im angefochtenen Entscheid sei keiner der erwähnten Gründe, die Anspruch auf finanzielle Leistungen geben...
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