Mit dem vorliegenden zur Publikation bestimmten Entscheid präzisiert das Bundesgericht seine Rechtsprechung zum Zeitpunkt, in welchem die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit beurteilt wird. Konkret geht es um Konstellationen einer rückwirkenden Rentenaufhebung infolge Meldepflichtverletzung: Hier wird Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit zu jenem Zeitpunkt beurteilt, in dem nach Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV die Herabsetzung resp. Aufhebung der Rente in Betracht fällt.