IV-Kinderrenten für rentenbeziehende anerkannte Flüchtlinge für ihre im Ausland lebenden Kinder
IV-Kinderrenten für rentenbeziehende anerkannte Flüchtlinge für ihre im Ausland lebenden Kinder
IV-Kinderrenten für rentenbeziehende anerkannte Flüchtlinge für ihre im Ausland lebenden Kinder
Bei Schweizer IV-Rentenbezügern verlangt das Gesetz nicht, dass die Kinder, für die Anspruch auf eine Kinderrente besteht, ebenfalls Wohnsitz in der Schweiz haben. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesbeschlusses über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung müssen Flüchtlinge aber, die eine IV-Rente beziehen, ihren Wohnsitz und gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz haben, wobei das Erfordernis des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts von jeder Person, für die eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen ist.
Demgegenüber gewähren gemäss Art. 24 des Abkommens über die Flüchtlinge (Genfer Konvention) die vertragsschliessenden Staaten namentlich mit Bezug auf die Soziale Sicherheit den rechtmässig auf ihrem Gebiet sich aufhaltenden Flüchtlingen die gleiche Behandlung wie Einheimischen.
Damit besteht nach der Rechtsprechung ein Konflikt zwischen dem für die Schweiz verbindlichen Völkerrecht und diesem widersprechenden Landesrecht. Laut Bundesgericht fänden sich keine Indizien dafür, dass der Gesetzgeber die Absicht gehabt hätte, mit der Regelung im Bundesbeschluss bewusst von der Genfer...
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