In diesem zur Publikation vorgesehenen Urteil stellte das Bundesgericht fest, dass eine Drittauszahlung der Kinderrente an das volljährige Kind in der beruflichen Vorsorge gestützt auf das BVG nicht zulässig ist.
In diesem zur Publikation vorgesehenen Urteil stellte das Bundesgericht fest, dass anerkannte Flüchtlinge, die eine schweizerische IV-Rente beziehen, einen Anspruch auf Kinderrenten haben, auch wenn ihre Kinder im Ausland leben.
Die IV-Kinderrente ist bei Erst- und Zweitausbildung auszurichten (weiter Ausbildungsbegriff) und nicht von einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht abhängig. Eine direkte Auszahlung an das mündige Kind ist unter den Voraussetzungen von Art. 71ter Abs. 3 AHVV möglich.