In diesem zur Publikation vorgesehenen Urteil präzisierte das Bundesgericht seine Rechtsprechung, in welchen Fällen eine freie Überprüfung der gutachterlich geschätzten Arbeitsfähigkeit im Rahmen der freien Beweiswürdigung geboten ist und wann eine unzulässige Parallelbeurteilung vorliegt.
In diesem in 5er-Besetzung ergangenen Urteil bestätigte das Bundesgericht den Entscheid der Vorinstanz, die trotz Vorliegen eines grundsätzlich schlüssigen medizinischen Gutachtens in Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von diesem abgewichen ist.
In diesem Folgeentscheid zur Aufgabe der Depressionspraxis wird deutlich, dass bei psychischen Leiden weiterhin hohe Hürden beim Rentenzugang bestehen. Die Hürden gründen in der Rechtsprechung zu den psychosozialen oder soziokulturellen Faktoren.
Mit seinem Urteil vom 30. November 2017 kehrt das Bundesgericht von seiner Praxis ab, bei Versicherten mit leicht- bis mittelgradigen Depressionen zusätzlich zu den Leistungsvoraussetzungen für eine IV-Rente zu verlangen, dass eine Therapieresistenz vorliegt. Der vorliegende Kommentar ordnet diese Rechtsprechungsänderung ein.
Ist die Rechtsprechung aufzugeben, wonach depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind?
Sind sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen und die funktionellen Folgen sämtlicher psychischer Befunde anhand des strukturierten Beweisverfahrens gesamthaft zu beurteilen?