Das Bundesgericht hat in den letzten Jahren betreffend Beginn der relativen Verjährungsfrist bei unrechtmässig bezogenen Rentenleistungen unterschiedliche Rechtsprechungsrichtlinien verfolgt, die sich offen widersprochen haben.
Im Urteil 8C_184/2023 vom 29. Mai 2024 beschliesst das Bundesgericht eine Praxisänderung und setzt den vorstehend genannten widersprüchlichen Rechtsprechungstendenzen ein Ende.
Eine Pflegerin betreute die an Alzheimer erkrankte Schwiegermutter des Beschwerdeführers in ihrem zu Hause, wobei Teil ihres Gehalts Kost und Logis bei der zu Pflegenden ausmachten. Nach dem Tod der Frau und der Auflösung des Arbeitsverhältnisses stellte sie diverse Forderungen der Nachzahlung u.a. für geleistete Überstunden sowie Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit. Der Arbeitgeber erhob die Einrede der Verjährung (Art. 128 OR; E. 3.3).
Kommentar zum BGer Urteil 4A_402/2021 vom 14. März 2022
Das Bundesgericht hatte im neulich ergangenen BGer Urteil 4A_402/2021 vom 14. März 2021 zum ersten Mal die Gelegenheit, sich zur Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflicht zum Abschluss einer überobligatorischen Vorsorgeversicherung «bel étage» zu äussern. Die allgemeine Verjährungsfrist nach Art. 127 OR beträgt bekanntlich zehn Jahre. Sie findet auf die Forderungen der Arbeitgebenden Anwendung. Diese Grundregel gilt nicht für Lohn- oder lohnähnliche geldwerte Ansprüche der Arbeitnehmenden. Ansprüche mit Lohncharakter unterliegen der verkürzten fünfjährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 128 Ziff. 3 OR.
Das Bundesgericht setzte sich u.a. mit der Verjährung auseinander im Zusammenhang mit einer "bel étage"-Versicherung. Die Arbeitgeberin hatte es unterlassen, die Versicherung für den Arbeitnehmer abzuschliessen, weshalb letzterem ein Schaden von CHF 614'707.50 entstand.
Das Bundesgericht äussert sich zu mehreren Aspekten der Staatshaftung der Stiftungsaufsicht, u.a. zum Beginn der Verjährungsfrist und zur Zurechenbarkeit des Handelns der Stiftungsorgane.