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Öffentliches Personalrecht
Öffentliches Personalrecht
Zu Streitwert und Inhalt eines Arbeitszeugnisses
Die Vorinstanz ist an den eigenen Entscheid zur Kündigung gebunden, weshalb selbstverständlich ist, dass sie sich allenfalls auch daran hält, um das Verfahren zum Arbeitszeugnis zu beurteilen; auch in einem Zeitpunkt, in dem das Verfahren noch vor Bundesgericht hängig und damit nicht rechtskräftig ist.
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Abfindung und Fehlverhalten im öffentlichen Dienstverhältnis
Die Vorinstanz hatte die Unzulässigkeit einer fristlosen Kündigung trotz Verfehlungen des Arbeitnehmers festgestellt. Das auch nach mehreren Ermahnungen und eines Verweises sich nicht bessernde schwerwiegende Fehlverhalten war zumindest teilweise auf die psychische Erkrankung des Arbeitnehmers zurückzuführen. Vor Bundesgericht war nun strittig, ob der Arbeitnehmer neben der zugesprochenen Pönalentschädigung Anspruch auf eine Abfindung nach Personalgesetz hatte.
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Zur Unrechtmässigkeit einer fristlosen Kündigung im öffentlichen Dienstrecht wegen Verfahrensmängeln
Auch in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis ist die fristlose Kündigung rasch nach Kenntnis der Pflichtverletzung auszusprechen, da ansonsten anzunehmen ist, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnsisses bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar ist. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht in Einzelfällen ein Zuwarten von zwei Monaten in einem öffentlich-rechtlichen Diensverhältnis als zumutbar betrachtete, kann dies im vorliegenden Fall nicht zutreffen, weil es keine Aneinanderreihung von Ereignissen und keinen weiteren Abklärungsbedarf gab.
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Zur Untauglichkeit wegen langandauernder Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit
Da die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer frühzeitig darauf aufmerksam gemacht hat, dass eine Rückkehr an den angestammten Arbeitsplatz nicht möglich ist und er schon früh darüber informiert worden war, dass die Stelle ausgeschrieben werden würde, wurde ihm transparent genug aufgezeigt, dass die Arbeitgeberin nicht mehr mit ihm rechnete. Sie hatte somit kein Versteckspiel mit ihm getrieben, zumal sie ihm auch keine anderslautenden Zusicherungen gemacht hatte.
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Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Auflösungsvereinbarung
Das Bundesgericht befasste sich mit der Rechtmässigkeit einer Aufhebungsvereinbarung zwecks Beendigung des Arbeitsverhältnisses und prüfte die Frage, ob stattdessen eine ordentliche Kündigung hätte ausgesprochen werden müssen.
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Mobbing und Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin
Die von der Beschwerdeführerin geschilderten Ereignisse können schikanös sein. Da sie aber im vorliegenden Fall in den wenigen Monaten vor der Kündigung gehäuft auftraten, kann nicht von einem langdauernden Zeitraum gesprochen werden. Dieser ist aber ein wichtiges Element für das Vorliegen von Mobbing. Insbesondere hat sich die Arbeitnehmerin nur am Rande über den Umgangston der Vorgesetzten beschwert.
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Auflösung eines langjährigen Dienstverhälntisses wegen Untauglichkeit ohne Entschädigung
Für die Frage nach der Entschädigung ist es nicht relvant, dass die zur zulässigen Auflösung des Diensverhälnisses führende Untauglichkeit auf Mobbing zurückzuführen ist.
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Willensmängel bei der Vereinbarung eines Aufhebungsvertrages
Das Bundesgericht befasste sich mit der Frage, ob der zwischen einem ehemaligen Angestellten der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETHZ) und der ETHZ vereinbarte Aufhebungsvertrag durch Drohung oder Täuschung zustande gekommen war und daher als ungültig zu qualifizieren ist.
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Parteientschädigung bei einer unrechtmässigen Kündigung wegen Verfahrensmängel
Vor dem Bundesgericht war streitig, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit der Gutheissung ihrer Beschwerde gegen die vom Luzerner Kantonsspital ausgesprochenen Kündigung auch eine Parteientschädigung hätte zusprechen müssen nachdem sie die Unrechtmässigkeit der Kündigung wegen fehlender schriftlicher Mahnung festgestellt hatte.
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Fristlose Kündigung wegen Verbreitung von Vorwürfen und Informationen
Um zu beurteilen, ob die fristlose Kündigung rasch genug ausgesprochen wurde, ist das vertrauenszerrüttende Ereignis festzuhalten und auf die Besonderheiten des öffentlichen Dienstverhältnisses Rücksicht zu nehmen. Ein Hausverbot kann eine mildere Alternative zur fristlosen Kündigung darstellen, ist aber aufgrund der hohen hierarchischen Stellung des Angestellten kein geeignetes Mittel, die durch das Amt verfolgten öffentlichen Interessen zu wahren.
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