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Keine subsidiäre Verfassungsbeschwerde für den Kanton bei Abschaffung von automatischen Lohnerhöhungen

Keine subsidiäre Verfassungsbeschwerde für den Kanton bei Abschaffung von automatischen Lohnerhöhungen

Rechtsprechung
Öffentliches Personalrecht

Keine subsidiäre Verfassungsbeschwerde für den Kanton bei Abschaffung von automatischen Lohnerhöhungen

Im Jahr 2014 genehmigte der Grand Conseil de l’ État de Genève ein Gesetz, welches für das Jahr 2015 abgesehen von bereits getroffenen Vereinbarungen und Verpflichtungen die automatische Lohnerhöhung für eine bestimmte Gruppe von Staatsangestellten, wie beispielsweise Staatsanwälte, abschaffte. Im Jahr 2015 setzte der Grand Conseil de l’ État de Genève für das Jahr 2016 wiederum ein Gesetz um, das generell die automatische Lohnerhöhung für Kantonsangestellte, der Justizbehörde und von Spitalangestellten abschaffte und dem Conseil d’ Etat die Kompetenz über den Entscheid von Lohnerhöhungen im Einzelfall im Rahmen der Lohneinreihungen gemäss Einreihungs- und Entschädigungsgesetz (LTrait, Loi concernant le traitement et les diverses prestations alloués aux membres du personnelde l'Etat, du pouvoir judiciaire et des établissements hospitaliers, B 5 15) übertrug.  Grund für diese Massnahme war die schlechte finanzielle Lage des Kantons. Bei Lohnerhöhungen im Einzelfall war auf die finanzielle Lage des Kantons Rücksicht zu nehmen.

Eine Sekundarschullehrerin machte im Juni 2016 trotz Inkrafttreten des Gesetzes zur Abschaffung der automatischen...

iusNet AR-SVR 25.07.2019

 

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