Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland kein wichtiger Grund für fristlose Kündigung
Der fristlosen Kündigung einer Arbeitnehmerin, die zwischenzeitlich zur Grenzgängerin geworden war, mit der Begründung, ihre Arbeitsbewilligung sei abgelaufen, fehlte es im vorliegenden Fall an einem wichtigen Grund.
Die "Uber B.V." betreibt ein Transportunternehmern nach Genfer Recht
Insbesondere weil Uber-Fahrer:innen Arbeitnehmer:innen sind, betreibt die "Uber B.V." ein Transportunternehmern nach Genfer Recht, weshalb sie die gesetzlichen Pflichten zu beachten hat, insbesondere diejenigen zum sozialen Schutz der Fahrer:innen und zur Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen.
Kein Personalverleihvertrag zwischen Uber und Gastronomiebetrieben
Weil Gastronomiebetriebe kein Weisungsrecht gegenüber "Uber Eats"-Fahrer:innen haben und diese nicht in ihre Arbeitsorganisation integriert sind, liegt kein Personalverleih vor.
Schaden aus nicht abgeschlossener "bel étage" verjährt nach fünf Jahren
Das Bundesgericht setzte sich u.a. mit der Verjährung auseinander im Zusammenhang mit einer "bel étage"-Versicherung. Die Arbeitgeberin hatte es unterlassen, die Versicherung für den Arbeitnehmer abzuschliessen, weshalb letzterem ein Schaden von CHF 614'707.50 entstand.