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Die Beschränkung der Klage ist einem teilweisen Klagerückzug gleichzustellen

Die Beschränkung der Klage ist einem teilweisen Klagerückzug gleichzustellen

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht

Die Beschränkung der Klage ist einem teilweisen Klagerückzug gleichzustellen

Vor erster Instanz hatte B. seine Klage teilweise beschränkt, die dann abgeweisen wurde. Die Vorinstanz hiess die Klage zu zwei Dritteln gut und verteilte auch die Kosten der ersten Instanz entsprechend. U.a. dagegen wehrte sich die A. ag. vor Bundesgericht (Sachverhalt).

Eine Beschränkung der Klage während des Verfahrens (Art. 227 Abs. 3 ZPO) ist einem teilweisen Klagerückzug gleichzustellen. Eine Partei, welche die Klage im Sinne von Art. 227 Abs. 3 ZPO beschränkt, gilt in diesem Umfang als unterliegend, mit entsprechender Kostenfolge (E. 4.4). Dementsprechend sind die erstinstanzlichen Kosten neu zu verteilen.

 

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