Ferienanteil im laufenden Lohn bei Vollzeitanstellung (Präzisierung der Rechtsprechung)
Bei einer Vollzeitbeschäftigung bei derselben Arbeitgeberin ist eine ausnahmsweise Abgeltung des Ferienlohnanspruchs aufgrund monatlicher Schwankungen des geschuldeten Lohnes ausgeschlossen. Die in der Rechtsprechung angeführten praktischen Schwierigkeiten infolge unregelmässiger Arbeitszeiten entfallen bei Vollzeitbeschäftigung als Rechtfertigung, weil mit Blick auf die heute zur Verfügung stehenden Softwareangebote und Zeiterfassungssysteme die Berechnung des Ferienlohns als zumutbar erscheint.
Der Kläger brachte im Berufungsverfahren vor, dass der Kronzeuge gelogen hatte, was die Beklagte nicht bestritt, weshalb die Lüge als erstellt und die Anspruchsvoraussetzungen als erfüllt zu betrachten waren.
Missbräuchlichkeit verneint und Diskriminierung wurde nicht geltend gemacht
Weil sich die Ansprüche nur auf die Missbräuchlichkeit der Kündigung bezogen, konnte sich die Klägerin nicht nachträglich auf eine Diskriminierung berufen.
Kostenverlegung der oberen kantonalen Instanz, wenn untere unzuständig war
Der Antrag "unter Kostenfolge" darf nicht zu starr interpretiert werden. Im Berufungsverfahren müssen daher die Kosten- und die Entschädigungsfolgen des erst- und des zweitinstanzlichen Verfahrens verlegt werden.
Beschwerde gegen Testpflicht für ungeimpftes Gesundheitspersonal im Kanton Tessin abgewiesen
Das Bundesgericht weist die Beschwerde gegen den (inzwischen aufgehobenen) Beschluss des Tessiner Staatsrats zur Corona-Testpflicht für ungeimpftes Personal in Gesundheits- und Sozialeinrichtungen ab. Der Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Personen ist aufgrund der seinerzeitigen Situation als verhältnismässig zu erachten.
Formfehler der Kündigung wurde durch Handeln der arbeitnehmenden Person genehmigt und Angemessenheit des Lohnes ist immer im Kontext des Einzelfalles zu beurteilen, weshalb vorliegend CHF 2'500 pro Monat nicht zu beanstanden waren.