Unterstellung unter den LMV Bauhauptgewerbe (4A_597/2017)
Unterstellung unter den LMV Bauhauptgewerbe (4A_597/2017)
Unterstellung unter den LMV Bauhauptgewerbe (4A_597/2017)
Die Beschwerdeführerin ist in der Oberflächenveredelung von Betonböden durch Taloschieren und Glättung der Betonoberfläche tätig. Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin dem sachlichen Anwendungsbereich des Landesmantelvertrages für das Schweizerische Bauhauptgewerbe (LMV Bauhauptgewerbe) sowie dem Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (nachfolgend: GAV FAR) sowie Art. 3 ff. des Reglements über den Berufsbildungsfonds Bau in Frage stand.
In dem seit 2010 dauernden Streit hatte ein durch den Baumeisterverband in Auftrag gegebenes Gutachten ergeben, dass keine Unterstellung unter die genannten Normen gegeben sei, weil die Beschwerdeführerin nur in der Oberflächenbearbeitung von Monobeton tätig ist und auch der von ihr betriebene Maschinen- und Inventarpark nur der Betonoberflächenbearbeitung diene. Damit können keine eigentlichen Baumeisterarbeiten ausgeführt werden. Ebenso wenig habe sie Mitarbeiter, für deren Anstellung ein Bauberuf nötig ist. Diese werden überdies individuell gefördert.
Die Beschwerdeführerin rügte zunächst, dass der Unterstellungsentscheid der die lokale paritätische...
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