Im vorliegenden Fall war u.a. umstritten, ob das zwischen den Parteien gekündigte Arbeitsverhältnis dem Landesmantelvertrag für das Schweizerische Bauhauptgewerbe (AVE LMV) unterstellt war und der Beschwerdegegner deshalb gestützt darauf einen Anspruch auf Überstundenentschädigung hatte.