Obwohl fraglich war, ob es sich beim Beschwerdeführer um einen ungegliederten Betrieb handelte, würde auch die Einordnung als gegliederter Betrieb zu derselben Unterstellung führen, weshalb der Entscheid der Vorinstanz vor Bundesrecht stand hielt.
Wenn Ferienwohnungen vermietet und hotelähnliche Dienstleistungen angeboten werden, unterstehen die dort tätigen Arbeitnehmenden dem L-GAV Gastgewerbe.
Das Bundesgericht hatte zu beurteilen, ob ein slowenischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Schweiz in Bezug auf seine selbständige Erwerbstätigkeit in Montenegro obligatorisch der AHV unterstand.