Obwohl fraglich war, ob es sich beim Beschwerdeführer um einen ungegliederten Betrieb handelte, würde auch die Einordnung als gegliederter Betrieb zu derselben Unterstellung führen, weshalb der Entscheid der Vorinstanz vor Bundesrecht stand hielt.
Wenn Ferienwohnungen vermietet und hotelähnliche Dienstleistungen angeboten werden, unterstehen die dort tätigen Arbeitnehmenden dem L-GAV Gastgewerbe.
Für die Beurteilung der betrieblichen Unterstellung unter einen allgemeinverbindlich erklärten GAV ist eine Auslegung möglich. Es sind somit nicht zwingend nur Betriebe mit der ausdrücklich erwähnten Tätigkeit davon erfasst.
Gemäss Bundesgericht untersteht ein slowenischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz und unselbständiger Erwerbstätigkeit in der Schweiz in Bezug auf seine selbständige Erwerbstätigkeit in Montenegro obligatorisch der AHV. Entsprechend sind auf den damit erzielten Einkommen Schweizer AHV-Beiträge zu entrichten.