Beginn der Arbeitszeit von Handwerkern (4A_376/2017)
Beginn der Arbeitszeit von Handwerkern (4A_376/2017)
Beginn der Arbeitszeit von Handwerkern (4A_376/2017)
Der Arbeitnehmer war während fast zwei Jahren beim Arbeitgeber als Mitarbeiter Montage angestellt. Er forderte Nachzahlung von Überstundenentschädigung, was ihm von der Vorinstanz gewährt wurde.
Als Arbeitszeit gilt gemäss Landesgesamtarbeitsvertrag für das Schweizerische Schlosser-, Metallbau-, Landmaschinen-, Schmiede- und Stahlbaugewerbe vom 1. Januar 2006 (LGAV) die Zeit, während welcher sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers stellt. Der Weg zwischen Wohnort und Werkstatt gilt nicht als Arbeitszeit (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LGAV). Der Arbeitnehmer begab sich jeden Morgen zuerst zum Geschäft des Arbeitgebers. Von dort aus fuhr er entweder als Mitfahrer oder als Lenker mit dem Firmenbus zur Baustelle. Auf der Fahrt mussten jeweils weitere Kollegen zusteigen. Überdies erledigte der Arbeitnehmer auf den morgendlichen Fahrten auch weitere Aufgaben, wie das Aufladen von Material in den Firmenbus. Damit hat sich der Arbeitnehmer ab Eintreffen am Geschäftsdomizil der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellt. Die Fahrten stellten Arbeitszeit dar (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 LGAV). Im LGAV ist im Unterschied zum Landesmantelvertrag für das Schweizerische Bauhauptgewerbe vom 1...
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