Ein Maler, der im Stundenlohn angestellt war, machte geltend, dass er jeden Tag 30 min mehr gearbeitet hätte, als rapportiert und verlangte deshalb Lohnnachzahlungen. Der Arbeitgeber hingegen stellte sich auf den Standpunkt, dass diese 30 min die Fahrt zum Arbeitsplatz beanspruchten und deshalb nicht vergütete werden müssten.
Der Landesgesamtarbeitsvertrag für das Schweizerische Schlosser-, Metallbau-, Landmaschinen-, Schmiede- und Stahlbaugewerbe enthält im Gegensatz zum Landesmantelvertrag für das Schweizerische Bauhauptgewerbe vom 1. Juli 2016 (LMV) keinen Abzug eines sogenannten gesamtarbeitsvertraglichen Sockelwertes von 30 Minuten.