Impfpflicht und Gleichbehandlung
Impfpflicht und Gleichbehandlung
Impfpflicht und Gleichbehandlung
Beim Vorstellungsgespräch kam es zu einem Missverständnis. Das arbeitgebende Spital ging davon aus, dass sich C. dazu bereit erklärt hatte, alle fehlenden Grundimpfungen nachzuholen. C. hingegen stellte sich auf den Standpunkt, dass sie nur mit der Hepatitis-B-Impfung einverstanden gewesen war. Das arbeitgebende Spital ordnete die weiteren Impfungen per Weisung an. Weil sich C. weigerte, wurde ihr noch während der Probezeit gekündigt (Sachverhalt).
Weil nur die Hepatitis-B-Impfung Bestandteil des Arbeitsvertrages war, prüfte das Kreisgericht St.Gallen, ob das Weisungsrecht rechtmässig ausgeübt worden war. Bei der Ausübung des Weisungsrechts sei insbesondere dem Grundsatz der Gleichbehandlung Rechung zu tragen. Weil das arbeitgebende Spital die Grundimpfungen nicht vom gesamten Personal verlangt hatte, erachtete das Gericht den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Einzelne Arbeitnehmende dürfen nicht ohne sachlichen Grund ungleich behandelt und dadurch benachteiligt werden. Das Kreisgericht St.Gallen sprach C. eine Entschädigung von zwei Monatslöhnen wegen der missbräuchlichen Kündiung zu.
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