Die Lohndiskriminierung aufgrund des Geschlechts muss bloss glaubhaft gemacht werden. Hierfür sind objektive Kriterien massgebend. Es genügt ein Vergleichsfall zur Darlegung der Lohndiskriminierung. Gelingt jedoch der Arbeitgeberseite der volle Gegenbeweis, liegt keine Lohndiskriminierung vor. Obwohl der Nachfolger der Beschwerdeführerin neun Jahre jünger war und einen um 12,5 % höheren Anfangslohn erhielt, lag keine Lohndiskriminierung vor.