Der EGMR stellt fest, dass der Umstand parallel laufender straf- und disziplinarrechtlicher Verfahren die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK nicht verletzt. Vielmehr sind parallele Verfahren zulässig. Allerdings darf die Wortwahl der zuständigen Behörden im Disziplinarverfahren keine – strafrechtlich relevante – Vorverurteilung zum Ausdruck bringen.