Das Bundesgericht befasste sich vorliegend mit der Frage, ob die Kenntnisse über die Kundschaft als Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse i.S.v. Art. 321a Abs. 4 OR anzusehen sind und äusserte sich zur Gültigkeitsvoraussetzungen eines Konkurrenzverbotes nach Art. 340 Abs. 2 OR.