Sind für die abgewanderte Kundschaft die persönlichen Fähigkeiten des Arbeitnehmers gegenüber der Identität der Arbeitgeberin vorrangig, fehlt es am Kausalzusammenhang zwischen dem Einblick in den Kundenkreis und der erheblichen Schädigungsmöglichkeit. Ein entsprechendes Konkurrenzverbot ist unverbindlich.