Der Beschwerdeführer wurde als Polizist mit einer sechsmonatigen Probezeit eingestellt. Nach Ablauf der Probezeit beendete die Beschwerdegegnerin das Arbeitsverhältnis aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers.
Einem Angestellten der Finanzdirektion des Kantons Freiburg wurde die 12-monatige Probezeit um sechs Monate verlängert. Während dieser Zeit wurde er krank – bis zur Beendigung seines Dienstverhältnisses.
Die Probezeit des Beschwerdeführers wurde von der Stadt Neuenburg zweimal verlängert, bevor er schliesslich entlassen wurde. Der Beschwerdeführer bemängelte, dass er ohne die Angabe von Gründen entlassen wurde und von ihm vorgeschlagene Zeuge nicht angehört wurden.
Der Beschwerdeführer schloss mit der Beschwerdegegnerin einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Die vereinbarte Probezeit betrug drei Monate. Noch während der Probezeit, kündigte die Beschwerdegegnerin das Arbeitsverhältnis.
A. verhielt sich gegenüber der Pflegefachkraft D., seiner Ex-Freundin, und weiteren Arbeitskolleginnen sexuell belästigend und unangemessen, waren sachliche Gründe für die Beendigung des Dienstverhältnisses.
Das Bundesgericht schützte die rechtliche Würdigung der Vorinstanz, wonach die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses während der Probezeit aufgrund fehlender Tragfähigkeit der Zusammenarbeit rechtmässig war.
Im Verfahren vor dem Bundesgericht war streitig und zu beurteilen, ob das Kantonsgericht die in der Probezeit erfolgte Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin zu Recht geschützt hat. Es prüfte insbesondere, ob im vorinstanzlichen Verfahren der verfassungsmässige Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör durch die antizipierte Beweiswürdigung verletzt wurde.