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Fristlose Kündigung wegen vulgärer Bemerkungen beim Feierabendbier (4A_124/2017)

Fristlose Kündigung wegen vulgärer Bemerkungen beim Feierabendbier (4A_124/2017)

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht

Fristlose Kündigung wegen vulgärer Bemerkungen beim Feierabendbier (4A_124/2017)

Anlässlich eines Barbesuchs nach der Arbeit machte der Beschwerdegegner zu drei seiner Arbeitskollegen mehre vulgäre Bemerkungen sexuellen Inhalts über eine nicht anwesende Arbeitskollegin. Diese Arbeitnehmerin erfuhr im Nachhinein von den Bemerkungen und wandte sich an die HR-Abteilung des Beratungsunternehmens. Die darauf geführte interne Untersuchung mittels Abklärungen und Befragungen führte einen Monat nach den Äusserungen zu einer fristlosen Kündigung. Die interne Untersuchung hatte zudem ergeben, dass sowohl die drei Arbeitskollegen unmittelbar als auch in einem späteren Zeitpunkt ein hierarchisch höher gestellter Angestellter ihn auf die Unangemessenheit seiner Äusserungen hingewiesen hatten (E. 4.1). Im Rahmen der Abklärungen war auch zu Tage getreten, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Barbesuchs gegenüber einem Kleinkind über dessen Mutter sowie einige Tage zuvor gegenüber einer Arbeitskollegin im Büro unangebrachte und zweideutige Bemerkungen gemacht und letztere drei Mal unter dem Tisch mit dem Fuss berührt hatte.

Die Vorinstanz hatte den Fall als Grenzfall bezeichnet. Die Bemerkungen könnten einer sexuellen Belästigung gleichkommen. Der schwerste Fall habe sich jedoch am Feierabend, ausserhalb des Arbeitsplatzes ereignet. Zudem sei der Arbeitnehmer kein Kadermitarbeiter. Deshalb sei eine fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt (E. 4.2).

Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Ohne die Bemerkungen verharmlosen zu wollen, kam es zum Schluss, dass die Bemerkungen nicht derart schwer wiegen, dass ein Abwarten der Kündigungsfrist unzumutbar gewesen wäre. Es war eine Abwägung im Einzelfall nötig. Auf das Argument der beschwerdeführenden Arbeitgeberin, die beiden Arbeitnehmerinnen seien nach den Vorfällen nicht mehr im Stande gewesen, dem Arbeitnehmer in professioneller Art und Weise zu begegnen, konnte das Bundesgericht nicht eingehen, weil es bloss appellatorischer Natur war. Die Anmerkung der Vorinstanz, der Beschwerdegegner und die von den vulgären Bemerkungen in der Bar betroffene Arbeitnehmerin hätten sich bereits seit dem Studium gekannt, habe weder dazu gedient, die Schwere der Bemerkungen zu mindern oder zu verstärken. Es sei als blosse Sachverhaltsdarstellung zu verstehen (E. 4.3).

Das Argument, eine Abmahnung hätte bei diesem Arbeitnehmer sowieso nichts genützt, liess das Bundesgericht nicht gelten. Die fristlose Kündigung war nicht gerechtfertigt, weshalb eine Entschädigung in der Höhe des während der ordentlichen Kündigungsfrist zu leistenden Lohns geschuldet ist (E. 4.3).

iusNet AR-SVR 05.03.2018