iusNet Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht

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Akzessorietät

Aufhebungsvereinbarung und Bonuszahlungen

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht
Eine Vereinbarung, in der sich der Arbeitnehmer verpflichtet, auf Klagen aus Arbeitsvertrag zu verzichten, führt zum Verzicht auf künftige Forderungen aus zwingenden Vorschriften. Damit verzichtet er auch auf das Recht, die Missbräuchlichkeit der Kündigung geltend zu machen. Deshalb liegt eine Aufhebungsvereinbarung vor, die nur zulässig ist, wenn sich die Parteien gegenseitige gleichwertige Zugeständnisse machen. Das Vorliegen der Gleichwertigkeit ist auch daran zu messen, ob der trotz Austritts geleistete Bonus geschuldet oder freiwillig war.
iusNet AR-SVR 24.11.2018

Arbeitgeberin unterlässt jährliche Zielvereinbarung – Verzicht auf Freiwilligkeit der Bonuszahlung? (4A_378/2017)

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht
Auch ein zahlenmässig festgelegter Bonus kann eine Gratifikation darstellen, sofern die Beurteilung der Zielerreichung im Ermessen der Arbeitgeberin bleibt und der Betrag akzessorisch zum Lohn ist. Unterlässt die Arbeitgeberin die Festlegung der Ziele, kann nicht automatisch auf den Verzicht der Freiwilligkeit geschlossen werden.
iusNet AR-SVR 25.02.2018

Gratifikation oder Lohn? (4A_714/2016 )

Rechtsprechung
Privates Individualarbeitsrecht
Mangels gesetzlicher Regelung ist ein Bonus entweder der freiwilligen Gratifikation oder dem Lohn zuzuordnen. Aus dieser Zuteilung leitet sich auch die Antwort ab, ob im Falle der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ein Pro-rata-Anspruch besteht. Massgebend sind neben der ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien auch künftige stillschweigende Abreden durch konkludentes Verhalten. Der im Arbeitsvertrag und bei der jährlichen Auszahlung festgehaltene Freiwilligkeitsvorbehalt wird nur relativiert, wenn der Bonus zu einem mittleren oder höheren Lohn nicht mehr bloss akzessorischen Charakter hat. Letzteres gilt nicht bei sehr hohen Löhnen.
iusNet AR-SVR 21.09.2017