Auch ein zahlenmässig festgelegter Bonus kann eine Gratifikation darstellen, sofern die Beurteilung der Zielerreichung im Ermessen der Arbeitgeberin bleibt und der Betrag akzessorisch zum Lohn ist. Unterlässt die Arbeitgeberin die Festlegung der Ziele, kann nicht automatisch auf den Verzicht der Freiwilligkeit geschlossen werden.