Im vorliegenden Fall war u.a. umstritten, ob das zwischen den Parteien gekündigte Arbeitsverhältnis dem Landesmantelvertrag für das Schweizerische Bauhauptgewerbe (AVE LMV) unterstellt war und der Beschwerdegegner deshalb gestützt darauf einen Anspruch auf Überstundenentschädigung hatte.
Wer die Beiträge von Aussenseitern einfordern will, muss die Forderung substanziieren. Die Beiträge der Arbeitnehmer:innen sind von diesen einzufordern, obwohl diese von den Arbeitgeber:innen abgeführt werden.
Am 9. Dezember 2021 beschloss der Bundesrat die Verlängerung der erleichterten Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) des Gesamtarbeitsvertrags für die Reinigungsbranche der Deutschschweiz. Die erleichterte AVE wird per 1. Januar 2022 in Kraft treten und gilt bis Ende 2025.