Einrede der Verjährung bei In-House-Pflege
Einrede der Verjährung bei In-House-Pflege
Einrede der Verjährung bei In-House-Pflege
Art. 134 Abs. 1 Ziff. 4 OR besagt, dass die Verjährung für Forderungen von Arbeitnehmenden, die in einer Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses stillsteht. Die Arbeitnehmerin pflegte die Schwiegermutter des Beschwerdeführers in deren Wohnung und lebte an ihrer Seite. Der Beschwerdeführer trat nur deshalb als Arbeitgeber an Stelle seiner Schwiegermutter auf, weil diese aufgrund ihrer Erkrankung selber dazu nicht mehr in der Lage war. Die Arbeitnehmerin trug nicht nur das Risiko, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihren Arbeitsplatz, sondern auch ihre Wohnung zu verlieren. Deshalb bejahte das Bundesgericht den Stillstand der Verjährung gemäss Art. 134 Abs. 1 Ziff. 4 OR (E. 3.3.1).
L’article complet est réservé aux abonnés de iusNet.