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Öffentliches Personalrecht

Öffentliches Personalrecht

Entlassung eines Professors altershalber

Jurisprudence
Öffentliches Personalrecht
Der Beschwerdeführer war einerseits als leitender Arzt im Kinderspital im Rahmen einer privatrechtlichen Anstellung und andererseits als öffentlich-rechtlich angestellter ordentlicher Professor tätig. Das privatrechtliche Arbeitsverhältnis wurde fristlos aufgelöst. Als Professor an der Universität Zürich wurde er daraufhin altershalber entlassen.
iusNet AR-SVR 07.12.2023

Kündigung während laufendem Strafverfahren

Jurisprudence
Öffentliches Personalrecht
Gegen den Beschwerdeführer wurde Strafanzeige erstattet, weil diverse Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit Auftragsvergaben, für die er verantwortlich war, vermutet wurden. Zunächst wurde er bis zur vollständigen Klärung des Sachverhalts von der Arbeitsleistung freigestellt und schliesslich wegen wichtiger Gründe fristlos entlassen. Der Beschwerdeführer machte daraufhin diverse Lohnforderungen bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist geltend.
iusNet AR-SVR 06.12.2023

Entlassung verhältnismässig bei gravierenden Führungsmängeln während der Probezeit im öffentlichen Dienstverhältnis

Jurisprudence
Öffentliches Personalrecht
Dem Beschwerdeführer wurden gravierende Führungsmängel vorgeworfen, u.a. mangelhafte Kommunikation sowohl mit seinen Untergebenen als auch mit Klientinnen und Klienten sowie wiederholte sexuelle Belästigung von Mitarbeiterinnen und Drohungen diesen gegenüber. Da diese schwerwiegenden und wiederholten Verfehlungen für seinen Vorgesetzten nicht akzeptabel waren, wurde sein Dienstverhältnis aufgelöst.

Das Verfahren der Kündigung wegen mangelhafter Leistung oder unbefriedigenden Verhaltens im öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnis

Fachbeitrag
Öffentliches Personalrecht
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses beim Kanton Zürich setzt einen sachlich zureichenden Grund voraus und sie darf nicht missbräuchlich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts sein. Ein sachlicher Grund liegt u.a. bei mangelhafter Leistung oder unbefriedigendem Verhalten vor. Der Beitrag basiert auf den Rechtsgrundlagen des Personalrechts des Kantons Zürich. Die Frage der Verhältnismässigkeit einer Kündigung sowie der Einhaltung der Verfahrensgarantien und die dadurch bestehenden Herausforderungen, stellen sich in vergleichbarer Weise in allen öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen.
Bernadette Hess
iusNet AR-SVR 20.09.2023

Bestand eine arbeitsplatzspezifische Arbeitsunfähigkeit?

Jurisprudence
Öffentliches Personalrecht
Der Beschwerdeführer hatte den Beschwerdegegner aufgrund einer Herzklappeninsuffizienz ersucht, im Home-Office arbeiten zu können, da er in Bezug auf eine mögliche Sars-CoV-2-Infektion zur Gruppe der besonders vulnerablen Personen zähle, sei aber stattdessen zur Arbeitsleistung im Büro verpflichtet geblieben.
iusNet AR-SVR 14.09.2023

Verletzung der Treuepflicht durch Nichtbefolgung der Covid19-Massnahmen

Jurisprudence
Öffentliches Personalrecht
A. war seit September 2002 an der heutigen Berufsfachschule X. angestellt. Nach einer schriftlichen Verwarnung/Dienstanweisung und einer Verfügung betreffend vorsorgliche Einstellung im Amt mit Gewährung des rechtlichen Gehörs löste die Berufsfachschule X. das Arbeitsverhältnis auf.
iusNet AR-SVR 23.08.2023

Tagung zum öffentlichen Personalrecht 2023

Agenda
Jeudi 7 décembre 2023 - 9:15 - 17:00
Referent: Dr. iur. Sebastian Reichle/lic. iur. Luc Humbel Das öffentliche Personalrecht zeichnet sich durch eine unterschiedliche Ausgestaltung auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene aus. Trotz fehlender nationaler Kodifizierung sind die meisten Anstellungsbehörden, Gerichte, Anwältinnen und Anwälte mit denselben Fragestellungen konfrontiert. Dabei sind die Unterschiede zu privatrechtlichen Anstellungen stets im Auge zu behalten.

Missbräuchliche Änderungskündigung

Éclairages
Öffentliches Personalrecht

Kommentar zum BGer-Urteil 8C_637/2022 vom 2. Juni 2023

Die Arbeitgeberin spielte ein doppeltes Spiel, indem sie der Arbeitnehmerin mittels Änderungskündigung eine Stelle anbot, dann jedoch die Bedenkfrist nicht abwartete, weshalb sie gegen Treu und Glauben verstiess und die Kündigung in ihrer Art und Weise missbräuchlich war.
Anina Kuoni
iusNet AR-SVR 25.08.2023

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