Entlassung eines Professors altershalber
Entlassung eines Professors altershalber
Entlassung eines Professors altershalber
Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Entlassung altershalber gemäss Beschluss der Universität Zürich nichtig sei. Das Bundesgericht musste prüfen, ob das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung beging, indem es die Beendigung des Anstellungsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und der Universität Zürich auf sowie die Ablehnung einer Entschädigung und Abfindung als rechtmässig einstufte. Gemäss § 19 Abs. 4 PVO-UZH bildet bei Professorinnen und Professoren, deren Ernennung mit einer Anstellung an einem universitären Vertragsspital verknüpft wurde, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses am universitären Vertragsspital einen sachlich zureichenden Grund im Sinne von § 18 Abs. 2 PG für eine Kündigung der Anstellung an der Universität (E. 5.2). Im Eventualstandpunkt, für den Fall, dass die Entlassung altershalber zulässig sein sollte, machte der Beschwerdeführer schliesslich auch letztinstanzlich wiederum eine Entschädigung und eine Abfindung geltend. Der Anspruch auf eine Entschädigung entfiel im vorliegenden Fall bereits deshalb, weil die Entlassung altershalber rechtmässig erfolgte (vgl. § 18 Abs. 2 und 3 PG). Eine Abfindung fiel nicht in Betracht, da das...
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