In diesem zur Publikation vorgesehenen Urteil bejahte das Bundesgericht den Anspruch eines IV-Renten-Bezügers auf eine Hilflosenentschädigung für den Bedarf an lebenspraktischer Begleitung, obwohl dieser nicht zu Hause, sondern in einer Form von betreutem Wohnen lebt, da dieser Wohnform im konkreten Fall aufgrund des niederschwelligen Betreuungsangebots kein Heimcharakter im Sinne des Gesetzes zukomme.