Schlussabstimmung National- und Ständerat vom 19. Juni 2020
Das Parlament hat in der Sommersession 2020 die Vorlage zur Weiterentwicklung der Invalidenversicherung verabschiedet (Geschäfts-Nummer: 17.022). Zu den Änderungen gehören unter anderem die prinzipielle Stärkung des Eingliederungsgedankens, die Einführung eines stärkeren Rentensystems sowie die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den IV-Stellen sowie Ärzt/-Innen und Arbeitgebenden.
In diesem zur Publikation vorgesehenen Urteil stellte das Bundesgericht fest, dass versicherte Personen, die vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nicht erwerbstätig waren, keinen Anspruch auf Taggelder der Invalidenversicherung haben.
In diesem zur Publikation vorgesehenen Urteil bejahte das Bundesgericht die Frage, ob der Rückforderungsanspruch der IV-Stelle für zu Unrecht ausgerichtete Invalidenrenten im konkreten Fall verwirkt sei.
Im vorliegenden, zur Publikation vorgesehenen Urteil stellte das Bundesgericht fest, dass eine IV-Stelle aufgrund der rechtskräftigen Schuldneranweisung eines Scheidungsgerichts verpflichtet ist, eine Invalidenrente direkt an den getrennten Ehegatten zu überweisen.
In diesem in 3er-Besetzung ergangenen Anwendungsfall rief das Bundesgericht in Erinnerung, worauf es in Rentenrevisionsverfahren beweisrechtlich ankommt.
Im vorliegenden, in 3er-Besetzung ergangenen Urteil verneinte das Bundesgericht die Frage, ob die von der versicherten Person in der Unfallmeldung «wegen sehr vielen Klicks mit der Maus» geltend gemachten Beschwerden im Bereich des rechten Daumensattelgelenks als Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG anerkannt werden können.
In diesem in 3er-Besetzung ergangenen Urteil hielt das Bundesgericht fest, dass kein Anspruch auf ein Gerichtsgutachten besteht, wenn die versicherten Person die Mitwirkung an einer Begutachtung im Verwaltungsverfahren ohne stichhaltige Gründe verweigert hat.