In diesem in 3er-Besetzung ergangenen Urteil stellte das Bundesgericht fest, dass eine Arbeitsfähigkeit von 80% für Home-Office-Tätigkeiten wirtschaftlich verwertbar ist, sofern es der versicherten Person möglich ist, zumindest gelegentlich für die Erledigung von Arbeiten oder die Wahrnehmung von Terminen an den Ort des Betriebes zu gelangen.