In diesem in 3er-Besetzung ergangenen Urteil rief das Bundesgericht die Kriterien für die Herleitung und Begründung der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung in Erinnerung und korrigierte den vorinstanzlichen Entscheid, in welchem die Diagnose durch die behandelnden Ärzte als nachvollziehbar erachtet worden war.
In diesem in 3er-Besetzung ergangenen Urteil hat sich das Bundesgericht mit den Anforderungen an die Abklärung der subjektiven Eingliederungsbereitschaft im Rahmen einer revisionsweisen Rentenaufhebung befasst.
In diesem in 5er-Besetzung ergangenen Urteil stellte das Bundesgericht fest, dass eine gesundheitliche Verbesserung einzig in somatischer Sicht zum Vornherein ungeeignet ist im Rahmen einer Rentenrevision eine Veränderung des Rentenanspruchs zu bewirken, wenn die ursprüngliche Rentenzusprache allein aufgrund der psychischen Pathologie erfolgt war.
In diesem zur Publikation vorgesehenen Urteil präzisierte das Bundesgericht seine Rechtsprechung, in welchen Fällen eine freie Überprüfung der gutachterlich geschätzten Arbeitsfähigkeit im Rahmen der freien Beweiswürdigung geboten ist und wann eine unzulässige Parallelbeurteilung vorliegt.
In diesem zur Publikation vorgesehenen Urteil hat das Bundesgericht betont, dass die beiden Kriterien «Grenzgängerstatus» und «Alter» nie abstrakt einen leidensbedingten Abzug vom statistischen Tabellenlohn rechtfertigen, sondern es immer auf die Würdigung der Umstände im Einzelfall an kommt.
In diesem zur Publikation vorgesehenen Urteil hat das Bundesgericht festgestellt, dass Ärzte, welche die Anamnese erheben, das medizinische Dossier analysieren und zusammenfassen sowie den Text auf Schlüssigkeit der Folgerungen überprüfen, nicht als Hilfspersonen im Sinne der diesbezüglichen Rechtsprechung zu qualifizieren und daher der versicherten Person mit Namen bekannt gegeben werden müssen.
In diesem Beitrag geht Christian Haag der äusserst aktuellen Thematik nach, wie das BSV mit dem Umstand verfährt, wenn für eine medizinische Begutachtung Gutachterpersonen ausgewählt werden, welche die vom BSV selber festgesetzten fachlichen Mindestanforderungen nicht erfüllen. Der Beitrag zeigt damit insbesondere, dass im Gutachterwesen im Hinblick auf die mit BGE 137 V 210 postulierte Verfahrensfairness noch deutliches Verbesserungspotential besteht.