Anforderungen an die Veränderung des Gesundheitszustands als Revisionsgrund
Anforderungen an die Veränderung des Gesundheitszustands als Revisionsgrund
Anforderungen an die Veränderung des Gesundheitszustands als Revisionsgrund
Das Bundesgericht führte dazu an, dass für das Vorliegen eines Revisionsgrundes erforderlich sei, dass eine Veränderung grundsätzlich geeignet ist, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen. Sei dies der Fall, könne der Rentenanspruch in einem zweiten Schritt umfassend, unter Einbezug sämtlicher Anspruchselemente und ohne Bindung an frühere Beurteilungen überprüft werden. Nicht erforderlich sei indessen, dass gerade die geänderte Tatsache «für sich» zu einer Neufestsetzung der Invalidenrente führe; vielmehr könne sich bei der allseitigen Prüfung des Rentenanspruchs ergeben, dass ein anderes Anspruchselement zu einer Herauf- oder Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente führe. Wenn jedoch beispielsweise – wie im vorliegenden Fall – die gesundheitliche Verbesserung einzig somatische Aspekte betrifft, welche weder bei der initialen Leistungszusprache noch bei deren späteren revisionsweisen Bestätigung erheblich waren, sind diese Veränderungen zum Vornherein ungeeignet, eine Veränderung der Rente zu bewirken, weil diese einzig aufgrund der psychischen Pathologie zugesprochen und bestätigt worden war.
L’article complet est réservé aux abonnés de iusNet.