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Auswirkungen der Krankheit auf Leistungseinschränkung müssen belegt werden

Auswirkungen der Krankheit auf Leistungseinschränkung müssen belegt werden

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Auswirkungen der Krankheit auf Leistungseinschränkung müssen belegt werden

Der psychiatrische Experte attestiere sowohl in der angestammten Tätigkeit (als Reinigungskraft) als auch in einer leidensangepassten Beschäftigung eine 50%ige Arbeitsfähigkeit spätestens ab Mai 2019. Trotzdem waren in der Gesamtbetrachtung die geltend gemachten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten psychischen Beeinträchtigung anhand der Standardindikatoren nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt (Sachverhalt).

Wie stark die versicherte Person in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen beeinträchtigt ist, ergibt sich aus dem funktionellen Schweregrad einer Störung. Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Es ist Aufgabe der medizinischen Sachverständigen, nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb trotz lediglich leichter bis mittelschwerer Depression und an sich guter Therapierbarkeit der Störung im Einzelfall funktionelle Leistungseinschränkungen resultieren, die sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (E. 6.2.2).

iusNet AR-SVR 31.01.2022

 

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