Die ordentliche Kündigung war gerechtfertigt, und weil der Grundsatz der Wahrheit jenem des Wohlwollens vorgeht, kann im Arbeitszeugnis nicht "zu unserer vollen Zufriedenheit" stehen.
Das Bundesgericht stellt im vorliegenden Urteil fest, dass die Anerkennung einer Abfindung in der Höhe von zwei Monatslöhnen durch das kantonale Gericht eine Missachtung der kantonalen Gesetzesbestimmungen darstellt. Vorliegend war keiner der im Personalgesetz des Kantons Schwyz festgehaltenen Tatbestände für die Begründung eines Anspruchs auf finanzielle Leistungen erfüllt.
Die fälschliche Annahme, dem kantonalen Personalgesetz und nicht qua Verweis in der Personalordnung Art. 319ff. OR unterstellt zu sein, führt nicht zur Anwendung der längeren Sperrfrist aus dem kantonalen Personalrecht.