Anstellungsordnung und OR oder kantonales Personalrecht (8C_501/2016)?
Anstellungsordnung und OR oder kantonales Personalrecht (8C_501/2016)?
Anstellungsordnung und OR oder kantonales Personalrecht (8C_501/2016)?
Der Beschwerdeführer war als Dozent an der Interstaatlichen Hochschule für Technik Buchs (NTB), einer selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit, angestellt. Am 7. August 2014 kündigte der Hochschulrat der NTB das Dienstverhältnis per 15. Februar 2015. Auf Rekurs des Beschwerdeführers hin hob die Rekurskommission der NTB diese Kündigung mit Entscheid vom 27. Februar 2015 aus formellen Gründen auf. Mit erneuter Verfügung vom 7. August 2015 kündigte der Hochschulrat der NTB das Dienstverhältnis per 20. Februar 2016.
Der Hochschulrat der NTB ist gemäss Art. 15 Abs. 4 lit. g der Gründungsvereinbarung befugt, eine Anstellungsordnung zu erlassen. Die Entlassung des Beschwerdeführers erfolgte in Anwendung von Art. 5 der Anstellungsordnung für Dozenten, Assistenten, Verwaltungs- und Betriebspersonal des Neu-Technikums Buchs vom 8. Juli 1977 (nachstehend: Anstellungsordnung). Für Fragen, die in der Anstellungsordnung nicht abschliessend geregelt sind, sind die Art. 319 bis 362 OR subsidiär anwendbar (Art. 39 der Anstellungsordnung) (E. 4.1).
Der Beschwerdeführer machte hauptsächlich geltend, die Kündigung vom 7. August 2015 sei nichtig,...
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