In diesem zur Publikation vorgesehenen Urteil befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, ob Ausbildungsentschädigungen, die von der evangelisch-reformierten Landeskirche an Lernvikare ausbezahlt werden, als Zuwendungen für die Aus- und Weiterbildung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. g AHVV zu qualifizieren und damit beitragsfrei sind oder ob sie beitragspflichtigen Lohn darstellen.