Vergleichsgespräche im Zivilprozess sind nicht öffentlich
Vergleichsgespräche im Zivilprozess sind nicht öffentlich
Vergleichsgespräche im Zivilprozess sind nicht öffentlich
Die beschwerdeführende Journalistin war in einem Forderungsprozess zwischen der Tochtergesellschaft einer schweizerischen Grossbank und einer ehemaligen Arbeitnehmerin als akkreditierte Gerichtsberichterstatterin an der Hauptverhandlung vor dem Arbeitsgericht Zürich anwesend, wurde aber von der Teilnahme an der anschliessenden Vergleichsverhandlung ausgeschlossen, die im Anschluss an eine Hauptverhandlung stattfanden. Die Journalistin focht den Beschluss des Arbeitsgerichts erfolglos beim Obergericht des Kantons Zürich an und zog dessen Entscheid weiter an das Bundesgericht.
Das Bundesgericht hielt fest, dass Gerichtsverhandlung und und Urteilsverkündung gemäss Art. 30 Abs. 3 BV öffentlich sind. im Zivilprozess werde dieser Grundsatz in Art. 54 der ZPO konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung sind Verhandlungen und allfällige mündliche Eröffnung des Entscheides öffentlich, wobei Ausnahmen möglich sind. Ausserdem sei das Schlichtungsverfahren nicht öffentlich. Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Justiz erfasse nicht alle Verfahrensabschnitte. Vielmehr beziehe sich der Begriff der Gerichtsverhandlung einzig auf die Verhandlung, in der die Parteien einander vor dem Gericht...
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