AHV-rechtliche Qualifikation der Ausbildungsentschädigung an Lernvikare der evangelisch-reformierten Landeskirche
AHV-rechtliche Qualifikation der Ausbildungsentschädigung an Lernvikare der evangelisch-reformierten Landeskirche
AHV-rechtliche Qualifikation der Ausbildungsentschädigung an Lernvikare der evangelisch-reformierten Landeskirche
In diesem zur Publikation vorgesehenen Urteil hat das Bundesgericht in Änderung seiner Rechtsprechung festgestellt, dass die Ausbildungsentschädigungen, die von der evangelisch-reformierten Landeskirche an Lernvikare ausbezahlt werden, nicht mehr als Zuwendungen für die Aus- und Weiterbildung gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. g AHVV zu qualifizieren und damit beitragsfrei sind, sondern dass sie beitragspflichtigen Lohn darstellen. Das Bundesgericht begründete seine Praxisänderung mit einer besseren Einsicht in die ratio legis von Art. 5 Abs. 2 AHVG. Es argumentierte, dass zwischen den ausbezahlten Beträgen und der erbrachten Arbeit ein tatsächlicher wirtschaftlicher Zusammenhang bestehe. Es liege eine vergleichbare Situation nach anderen Studienabschlüssen vor (z.B. Rechtswissenschaften, Medizin, Architektur), bei denen ebenfalls kein Direkteinstieg ins Erwerbsleben erfolge, sondern die Studienabgänger zuerst noch eine praxisbezogene Ausbildung absolvieren würden. Hier wie dort sei das in diesem Rahmen Bezahlte als Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG zu qualifizieren. Zwar stehe die Entschädigung in einem qualifizierten Verhältnis zu einer Aus-/Weiterbildung und der beruflichen...
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